Auslandsversicherung (AUV)

Gut versichert im Ausland

Wird eine beschäftigte Person eines inländischen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist diese im Rahmen der Entsendung versichert. Bitte beachten Sie unbedingt bestehende Meldepflichten bei der Entsendung.

Bei längerfristigen Auslandseinsätzen kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist.

Um den Beschäftigten aber auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten, hat die BG BAU von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Auslandsversicherung (AUV) einzurichten (§ 140 ff Sozialgesetzbuch SGB VII).

Weitere Informationen zur freiwilligen Auslandsversicherung