Auslandsversicherung (AUV)
Gut versichert im Ausland
Wird ein Arbeitnehmer eines inländischen Unternehmens kurzfristig im Ausland eingesetzt, ist dieser im Rahmen der Entsendung versichert. Bitte beachten Sie unbedingt bestehende Meldepflichten bei der Entsendung.
Bei längerfristigen Auslandseinsätzen kann es sein, dass der Beschäftigte weder nach deutschem, noch durch über- und zwischenstaatliches Recht abgesichert ist.
Um den Beschäftigten aber auch für diese Zeit den nötigen Versicherungsschutz zu bieten, hat die BG BAU von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine Auslandsversicherung (AUV) einzurichten (§ 140 ff Sozialgesetzbuch -SGB- VII).
Ausnahmen gibt es in Regionen, in denen andauernde aktive kriegerische Auseinandersetzungen stattfinden. Rufen Sie uns hierzu gerne an!
Beginn und Ende
Wichtigste Voraussetzung: Das Unternehmen, in welchem der Beschäftigte arbeitet, ist Mitglied bei der BG BAU und die Auslandstätigkeit steht im Zusammenhang mit der Beschäftigung im heimischen Unternehmen.
Die Versicherung beginnt frühestens am Tag, nachdem der vollständige Antrag bei der BG BAU eingegangen ist.
Sie endet mit der endgültigen Rückkehr des Versicherten aus dem Ausland.
Näheres finden Sie in der Richtlinie zur Auslandsversicherung.
Leistungen
Versichert sind Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Dabei werden im Wesentlichen die gleichen Leistungen gewährt, die bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit in Deutschland zu leisten wären.
Wie Sie einen Unfall melden und welche konkreten Leistungen Ihre Beschäftigten im Versicherungsfall erhalten, lesen Sie hier.
Beitrag
Der Beitrag wird jährlich im Rahmen einer Umlage zur Auslandsversicherung berechnet.
Monatsbeitrag (netto) x Anzahl der vom Unternehmen gemeldeten Monate + 19% Vers.-Steuer = Jahresbeitrag
Der Jahresbedarf wird dabei durch die Anzahl der Monate geteilt, die alle von der Auslandsversicherung erfassten Personen während des Beitragsjahres im Ausland verbracht haben (Monatsbeitrag netto).
Für das Jahr 2023 betrug der Nettobeitrag pro Monat 139,99 Euro.
Wichtiger Hinweis:
Die Versicherten sind für die Zeit des Auslandaufenthalts weder im jährlichen elektronischen Lohnnachweis der BG BAU, noch in der jährlichen arbeitsnehmerbezogenen Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung, auch "92er-Meldung" genannt) zu berücksichtigen.
Unfallversicherung A-Z
- Abfindung
- Akteneinsicht
- AMD - Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU
- Anhörung
- Antrag
- Arbeitnehmer
- Arbeits- und Belastungserprobung (ABE)
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsmedizinische Regeln
- Arbeitsschutzausschuss
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsunfall
- Arzneimittel
- Asbest
- ASD - Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst der BG BAU
- Aufsicht
- Aufsichtsperson
- Ausländer
- Auslandsversicherung (AUV)
- Ausstrahlung und Entsendung
- Baustellenmeldung
- Baustellenverordnung
- Bautagebuch
- Beihilfe
- Beitrag
- Beitragsfuß
- Beitragssatz
- Berufsgenossenschaft
- Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW)
- Berufskrankheiten
- Berufskrankheiten-Anzeige
- Berufskrankheiten-Verordnung
- Bescheid
- Betriebsarzt
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Betriebssport
- Beweismittel
- Bezugsgröße
- BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz
- BfGA Berlin - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz Berlin
- BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung
- Biostoffverordnung
- Bußgeld
- Datenschutz
- Dienstwegeunfall
- Dritter Ort
- Druckluftverordnung
- Durchgangsärztin oder Durchgangsarzt (D-Ärztin oder D-Arzt)
- Durchschnittsbelastungsziffer
- Ehegatte
- Eigenbelastungshöchstwert
- Eigenbelastungsziffer
- Einkommen
- Einkommensanrechnung
- Einstrahlung
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
- Elternrente
- Elternzeit
- Entgelt
- Entschädigungsleistungen
- Entstehung
- Ermächtigter Arzt
- Ermessen
- Erstattungsansprüche
- Erste Hilfe
- Erwerbsfähigkeit
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
- Fahrtkosten oder Fahrkosten
- Fälligkeit
- Feststellungsverfahren
- Freiwillige Versicherung
- Frist
- Gefahrklasse
- Gefahrstoffe
- Gefahrstoffverordnung
- Gefahrtarif
- Geheimhaltung
- Geltungsbereich
- Gerichte
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Gesundheitsgefahren, arbeitsbedingte
- Gewerbezweig
- Gutachter
- Haftung
- Handlungsfähigkeit
- Heilbehandlung und Heilverfahren
- Hilfsmittel
- Hilfsmittelbeauftragte (HMB)
- Hinterbliebene
- Informationsmittel
- Insolvenzgeld
- Irrtum
- Jahresarbeitsverdienst
- Kausalität
- Kinder
- Klageverfahren
- Kosten
- Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG)
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Lastenverteilungen nach Entgelten (LVE)
- Lastenverteilung nach Neurenten (LVN)
- Lebensbescheinigung
- Lebenspartner
- Leibesfrucht
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungsarten
- Lohnnachweis
- Meldepflicht
- Merkblätter
- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- Mindestbeitrag
- Mini-Jobber
- Mitwirkungspflichten
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- Peers und Peer-Beratung
- Pfändung
- Pflege
- Praktikanten
- Prävention
- Private Bauhelferinnen und Bauhelfer
- Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- PSA-Benutzungsverordnung
- Psychotherapie
- Ratenzahlung
- Rechtsbehelf: Widerspruch und Einspruch
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
- Regress oder Rückgriff
- Rehabilitation
- Reha-Koordinatorin oder Reha-Koordinator
- Reha-Managerin oder Reha-Manager
- Rente
- Rentenausschuss
- Satzung
- Säumniszuschlag
- Selbstverwaltung
- SEPA-Lastschriftmandat
- Sicherheitsbeauftragter
- Sozialgesetzbuch I
- Sozialgesetzbuch IV
- Sozialgesetzbuch VII
- Sozialgesetzbuch X
- Sprache
- Sterbegeld
- Strahlenschutzverordnung
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Stundung
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Technische Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
- Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
- Überführungskosten
- Übergangsgeld
- Umlage
- Unfallanzeige
- Unfälle, meldepflichtige
- Unfallverhütungsvorschriften
- Unternehmensnummer (UNR.S)
- Unternehmer
- Unternehmerähnliche Person
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Verletzungsartenverfahren
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz
- Verwaltungsakt
- Waisenrente
- Wegeunfall
- Widerspruch
- Widerspruchsausschuss
- "Wie-Berufskrankheit"
- Witwenrente oder Witwerrente
- Wohnsitz
- Zinsen
- Zuständigkeit