Witwenrente oder Witwerrente

Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten eine Hinterbliebenenrente für zwei Jahre, solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Sie beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.

Um die Umstellung auf den fehlenden Unterhalt zu erleichtern, erhalten Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner bei Tod einer versicherten Person infolge des Versicherungsfalls ab dem Todestag und die folgenden drei Kalendermonate eine erhöhte Rente.

Von einem erhöhten Unterhaltsbedarf für die Hinterbliebenen geht der Gesetzgeber aus, sofern bestimmte Lebensbedingungen vorliegen. Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner können dann eine Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes erhalten. Das ist der Fall, wenn die berechtigte Person mindestens 47 Jahre alt ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist.

Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente, nicht jedoch auf die erhöhte Rente während der ersten drei Monate, angerechnet.

Zusätzlich kann ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) bestehen. Dort muss ein Antrag gestellt werden. Wegen des Zusammentreffens beider Hinterbliebenenrenten wird in aller Regel ein Teil der Rente der BG BAU auf die der Rentenversicherung angerechnet.

Witwen- oder Witwerrente wird gemäß § 65 Abs. 5 SGB VII auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten.