Witwenrente oder Witwerrente
Stirbt die versicherte Person infolge eines Versicherungsfalls, erhalten Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eine Hinterbliebenenrente für zwei Jahre (§ 65 Abs. 1 SGB VII), solange in dieser Zeit keine Wiederheirat erfolgt. Sie beträgt 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person (§ 65 Abs. 2 SGB VII).
Um die Umstellung aufgrund des Wegfalls des Unterhalts zu erleichtern, erhalten Witwen und Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ab dem Todestag und für die folgenden drei Kalendermonate eine erhöhte Rente (zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes).
Bei einem erhöhten Unterhaltsbedarf der Hinterbliebenen erhalten diese eine Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Das ist der Fall, wenn die berechtigte Person mindestens 47 Jahre alt ist oder ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist.
Eigenes Einkommen wird auf die Hinterbliebenenrente, nicht jedoch auf die erhöhte Rente während der ersten drei Monate, angerechnet (sogenanntes Sterbevierteljahr, gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Zusätzlich kann ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) bestehen. Dort muss ein Antrag gestellt werden. Wegen des Zusammentreffens beider Hinterbliebenenrenten wird in aller Regel ein Teil der Rente der BG BAU auf die der Rentenversicherung angerechnet. Dadurch entsteht gegebenenfalls eine Rentenkürzung.
Witwen- oder Witwerrente wird gemäß § 65 Abs. 5 SGB VII auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten.