Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses
- Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zum Beispiel ein Niederlassungsleiter oder ein Bauleiter
- zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
- Betriebsärzte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- In der Bauwirtschaft nehmen die Ärzte der Arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften die Aufgaben der Betriebsärzte wahr.
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
- Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb
- Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
- Erfahrungsaustausch über ausgeführte Maßnahmen
- Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
- Erarbeitung eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms
- Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe