Arbeitsschutzausschuss

In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden.

Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses

  • Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zum Beispiel ein Niederlassungsleiter oder ein Bauleiter
  • zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsärzte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
  • In der Bauwirtschaft nehmen die Ärzte der Arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften die Aufgaben der Betriebsärzte wahr.
     

Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses

  • Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb
  • Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
  • Erfahrungsaustausch über ausgeführte Maßnahmen
  • Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
  • Erarbeitung eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms
  • Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe