Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG -).
Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses
- Unternehmer oder ein von ihm Beauftragter, z. B. ein Niederlassungsleiter oder ein Bauleiter
- zwei Betriebsratsmitglieder
- Betriebsarzt
- Fachkraft für Arbeitssicherheit
- Sicherheitsbeauftragter
- In der Bauwirtschaft nehmen die Ärzte der Arbeitsmedizinischen Dienste der Berufsgenossenschaften die Aufgaben der Betriebsärzte wahr.
Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses
- Analyse des Unfallgeschehens im Betrieb
- Beratung über Maßnahmen und Einrichtungen, um Unfall- und Gesundheitsgefahren zu begegnen
- Erfahrungsaustausch über ausgeführte Maßnahmen
- Koordinierung der Arbeitssicherheitsaufgaben
- Erarbeitung eines Arbeitsschutz- oder Aktionsprogramms
- Beratung sicherheitstechnischer Aspekte bei der Einführung neuer Arbeitsverfahren oder neuer Arbeitsstoffe