Überführungskosten

Neben dem Sterbegeld können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für die Überführung der verstorbenen Person an den Ort der Bestattung gewährt werden, sofern der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung eingetreten ist (§ 64 Abs. 2 und 3 SGB VII).

Dafür ist es erforderlich, dass sich die Person dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

Anspruchsberechtigt sind diejenigen, die die Kosten getragen haben.