Gefahrtarif

Der Zweck des Gefahrtarifs ist es, den Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen angemessen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. So verteilt die Berufsgenossenschaft ihre Aufwendungen – abgestuft nach den einzelnen Gefährdungsrisiken – auf die Unternehmen der jeweiligen Gewerbezweige. Dabei ist durch die Zusammenfassung von Gewerbezweigen auch für einen angemessenen versicherungsmäßigen Risikoausgleich zu sorgen. Die Zusammenfassung der Gewerbezweige erfolgt dabei nach Tätigkeiten, Unternehmensarten und Gewerbezweigen, die entweder technologisch gleich bzw. ähnlich sind oder in ihren Bestandteilen gleiche oder ähnliche Gefährdungsrisiken aufweisen.

Die Berufsgenossenschaft veranlagt ein Unternehmen durch Veranlagungsbescheid zu den Gefahrklassen. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten und den Versicherungssummen der freiwillig Versicherten berechnet. Die Gefahrklasse hat somit direkten Einfluss auf die Höhe des Beitrages. Kleinunternehmen und nicht gewerbsmäßige Unternehmer erhalten keinen Veranlagungsbescheid.

Die Gefahrklasse beschreibt nicht das Gefährdungsrisiko eines einzelnen Unternehmens, sondern – im Sinne des Solidarprinzips – das des ganzen Gewerbezweiges/der Gefahrtarifstelle. Steigen in einem Gewerbezweig die erbrachten Entschädigungsleistungen ohne Veränderung der gemeldeten Arbeitsentgelte, so steigt für alle Unternehmen dieser Tarifstelle die Gefahrklasse und kann somit auch einen höheren Beitrag oder eine geringere Beitragssenkung zur Folge haben.

Auf dem neuesten Stand: Der 4. Gefahrtarif der BG BAU

Der 4. Gefahrtarif der BG BAU tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, den Gefahrtarif in Abständen von höchstens sechs Jahren zu überprüfen, neu aufzustellen und von den maßgebenden Gremien beschließen zu lassen. Er basiert auf dem Unfallverzeichnis der BG BAU. Für den 4. Gefahrtarif wurden aus dem Unfallverzeichnis die von den Unternehmen gemeldeten Arbeitsentgelte und die Versicherungssummen der freiwillig Versicherten sowie die für die Versicherungsfälle gezahlten Entschädigungsleistungen aus den Jahren 2018 bis 2021 berücksichtigt. So finden immer das aktuelle Unfallgeschehen und die Präventionserfolge Berücksichtigung im Gefahrtarif.

4. Gefahrtarif der BG BAU (PDF, 165 KB)

Kurz-Information zum 4. Gefahrtarif (PDF, 207 KB)

Ausführliche Erläuterungen und Arbeitshilfen zum 4. Gefahrtarif (PDF, 581 KB)

Die wesentlichen Änderungen des 4. Gefahrtarifs im Überblick:

  • Neuberechnung der Gefahrklassen
  • Zuordnung der Unternehmen, die statische Fertigteile aus Holz für Bauwerke und bauliche Anlagen herstellen und montieren, zum Gewerbezweig „Zimmererarbeiten“ (= Tarifstelle 110 „Zimmererarbeiten“).
  • Zuordnung der Unternehmen, die statische Fertigteile ausgenommen aus Holz (insbesondere aus Beton, Mauerwerk oder Metall) für Bauwerke und bauliche Anlagen herstellen und montieren, zum Gewerbezweig „Hoch-, Tief- und Brückenbau“ (= Tarifstelle 100 „Bauwerksbau“).
  • Umbenennung der Tarifstelle 200 „Bauausbau und Fertigteilherstellung“ in „Bauausbau“
  • Weitere Präzisierung der Gewerbe- und Teilgewerbezweige in den Klammerzusätzen