Arbeits- und Wegeunfall
Die Verhütung von Versicherungsfällen sowie Erfolge in der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz stehen im Vordergrund unserer Präventionsarbeit. Trotz aller Bestrebungen kommt es jedoch leider immer wieder zu Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Versicherungsfälle). Der Eintritt eines Versicherungsfalls ist die Grundvoraussetzung für Leistungen der BG BAU.
Videotitel: Erklärfilm: Der Arbeitsunfall - was ist das? (Mit Untertitel)
Arbeitsunfall
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Beschäftigten oder freiwillig Versicherten bei der Ausübung ihrer Arbeit auf einer Dienststätte, dem Homeoffice bzw. an einem anderen Orten oder auf Dienstreisen erleiden.
Dazu gehören z. B. auch Unfälle
- auf allen mit der Arbeit verbundenen Dienstfahrten
- beim Betriebssport
- bei vom Unternehmen veranstalteten Betriebsfeiern und Ausflügen.
Entscheidend ist, dass die Tätigkeit dem Unternehmen und nicht privaten Zwecken dient.
Wegeunfall
Wegeunfälle sind Unfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder zurück.
Grundsätzlich beginnt der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Wohnhauses und endet mit dem Erreichen der Arbeitsstätte.
Versichert sind auch Umwege, die zum Beispiel erforderlich werden:
- um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen (dies gilt auch für Eltern, die im Homeoffice oder an anderen Orten arbeiten) oder
- bei Fahrgemeinschaften.
Wird der Weg zur oder von der Arbeitsstätte aus privaten Gründen länger als zwei Stunden unterbrochen, steht der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz.
Kausalität
Kausalität bedeutet Ursächlichkeit. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz bei der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, hängt davon ab, inwiefern sich eingetretene Gesundheitsschäden auf den betrieblichen (versicherten) Bereich zurückführen lassen. Von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob die zu einem Unfall oder einer Berufskrankheit führende Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis steht.
Wichtig ist auch, dass der Arbeitsunfall den Gesundheits(erst)schaden verursacht und nicht ein bereits vorhandener - anlagebedingter - Schaden akut wird. Dies gilt auch dann, wenn bislang noch keine Beschwerden bestanden haben.
Unfallanzeige
Meldepflichtig sind Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 Abs. 1 SGB VII) oder tödlich verlaufen sind. Es sind grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten.
Anzeigepflichtig ist der Unternehmer. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden.