Verletztengeld und Übergangsgeld
Um die Versicherten während der versicherungsfallbedingten Arbeitsunfähigkeit abzusichern, zahlen die Berufsgenossenschaften nach den gesetzlichen Bestimmungen − Sozialgesetzbuch Sieben (SGB VII) − Verletztengeld. Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Verletztengeld
Verletztengeld ist das „Krankengeld der Berufsgenossenschaft”. Es wird meistens von den Krankenkassen im Auftrag der Berufsgenossenschaft an die verletzte versicherte Person ausbezahlt, solange versicherungsfallbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt festgestellt worden ist.
Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des regelmäßigen Bruttoverdienstes, jedoch nicht mehr als das regelmäßige Nettoentgelt. Von dem Verletztengeld muss die empfangende Person den halben Beitrag zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen, die andere Hälfte übernimmt die Berufsgenossenschaft. Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlt die Berufsgenossenschaft komplett. Das Verletztengeld endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Verletztengeld auch über die 78. Woche hinaus zu zahlen.
Übergangsgeld
Nicht jede Person kann nach Abschluss der Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit wieder an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Um einen gleichwertigen und geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen, können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sein.
Für die Zeit der beruflichen Rehabilitation wird der Lebensunterhalt durch ein Übergangsgeld gesichert. Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich grundsätzlich nach den Einkommensverhältnissen der versicherten Person vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit und ihren Familienverhältnissen zur Zeit der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Sollte die versicherte Person im Anschluss an eine abgeschlossene Maßnahme arbeitslos sein, kann der Anspruch auf Übergangsgeld unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin gegeben sein. Zusätzlich zum Übergangsgeld zahlt die Berufsgenossenschaft die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung jeweils in voller Höhe. (Ausnahme: Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen.)
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer individuellen Situation.