Abfindungen

1. Rente als vorläufige Entschädigung:

Rentenansprüche im Rahmen einer vorläufigen Entschädigung kann die Berufsgenossenschaft von sich aus unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles in Form einer Gesamtvergütung abfinden (§ 75 SGB VII). Die Höhe der Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand, beinhaltet also eine Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zukunft. Auf Antrag des Versicherten prüft die Berufsgenossenschaft, ob nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes noch eine rentenberechtigte MdE besteht oder nicht. Die Ansprüche des Versicherten auf andere Leistungen (z. B. Verletztengeld, Heilbehandlung, Berufshilfe) bleiben trotz der Abfindung uneingeschränkt bestehen.

2. Rente auf unbestimmte Zeit:

Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft dem Versicherten (=Rentenbeziehers) anstelle seiner monatlich laufenden Rente auf unbestimmte Zeit einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen. Unterschieden wird nach dem Grad der MdE:

  • Abfindung bei einer MdE von unter 40 vom Hundert: Renten auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von unter 40 v.H. können mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag auf Lebenszeit abgefunden werden. Der Kapitalwert berücksichtigt das Alter des Versicherten und die seit dem Eintritt des Versicherungsfalls vergangene Zeit (§ 76 SGB VII).
  • Abfindung bei einer MdE ab 40 vom Hundert: Bei einer MdE ab 40 v.H. wird der Rentenanspruch höchstens bis zur Hälfte des Betrages für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden. Das gleiche gilt, wenn mehrere Renten zusammengerechnet 40 v.H. erreichen oder übersteigen. Die Abfindungssumme beträgt das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Rentenjahresbeitrages. Die nicht abfindbare halbe Rente wird laufend weiter gezahlt (§ 78 SGB VII).
  • Voraussetzungen für beide Abfindungen sind, dass die MdE stabil ist (Dauerzustand),
    • die Lebenserwartung des Antragstellers nicht kürzer als der Abfindungszeitraum ist,
    • der Versicherte nach Wegfall der laufenden Rente nicht sozialhilfebedürftig wird.

3. Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat:

Eine Witwen- oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des oder der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. § 80 SGB VII

Weitere Informationen:

Wiederaufleben der abgefundenen Rente: § 77 SGB VII
Umfang der Abfindung:  § 79 SGB VII