Berufskrankheiten

Videotitel: Erklärfilm: Die Berufskrankheit - was ist das? (Mit Untertitel)

Was ist eine Berufskrankheit?

Bei Berufskrankheiten handelt es sich um Krankheiten, die sich versicherte Personen infolge ihrer beruflichen Tätigkeit zugezogen haben und die von der Bundesregierung in der Berufskrankheiten-Liste als solche bezeichnet werden. Ist eine Erkrankung (noch) nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Anerkennung als Wie-Berufskrankheit in Frage kommen.

Ursachen für das Entstehen von Berufskrankheiten sind gesundheitsschädigende Einwirkungen während der beruflichen Tätigkeit. Hierzu zählen unter anderem Lärm, natürliche UV-Strahlung, Tragen schwerer Lasten, Kontakt zu Stäuben oder Chemikalien.

Welche Berufskrankheiten gibt es?

Die Liste der Berufskrankheiten umfasst über 80 Berufskrankheiten. Wichtige Berufskrankheiten im Bau- und Reinigungsgewerbe sind beispielsweise:

Welche Berufskrankheiten gibt es?

Die Liste der Berufskrankheiten enthält Erkrankungen, die den Bewegungsapparat betreffen. Hier ist es besonders schwierig, Krankheiten, die sich versicherte Personen während der beruflichen Tätigkeit zugezogen haben - zum Beispiel durch das Handhaben schwerer Lasten, Arbeiten in Beugehaltung oder unter ständigem Knien - von den sogenannten „Volkskrankheiten“ abzugrenzen. Daher hat der Gesetzgeber hierfür besondere Voraussetzungen definiert:

Bei den Erkrankungen im Sinne der Berufskrankheiten-Nummer 2108 werden die Bandscheiben der Lendenwirbelsäule durch die berufliche Tätigkeit überdurchschnittlich belastet. Diese Belastungen entstehen, wenn über Jahre hinweg schwere Lasten gehoben oder getragen werden oder Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verrichtetet werden. Zum Merkblatt der Berufskrankheit Nummer 2108 

Bei der Berufskrankheiten-Nummer 2112 handelt es sich um eine Schädigung des Kniegelenks (Arthrose des Kniegelenks), welche durch eine kniende oder vergleichbare Tätigkeit entstehen kann. Der Gesetzgeber gibt hier einen Wert von mindestens 13.000 Stunden knieender (oder vergleichbarer) Tätigkeit während des gesamten Arbeitslebens vor. Zum Merkblatt der Berufskrankheit Nummer 2112

Aber: Berufsbedingte Knie-, Rücken- oder Hüftschmerzen müssen nicht sein. Wer bei der BG BAU versichert ist und einen knie-, rücken- oder hüftbelastenden Bauberuf ausübt, kann sich für das Kniekolleg, das Rückenkolleg oder das Hüftkolleg anmelden. Mit diesen Präventionsangeboten soll die Arbeitsfähigkeit langfristig erhalten bleiben und das Entstehen einer Berufskrankheit möglichst verhindert werden.

Kniekolleg
Rückenkolleg
Hüftkolleg

Ergonomie am Bau - Damit es leichter geht (Broschüre)
Ergonomie am Bau - Das kann jeder tun! Tipps für die Praxis (Broschüre)
RehaBau - Ein Angebot zur Rehabilitation und Vorbeugung (Flyer)
Auf die Haltung kommt es an - Rückenschmerzen vermeiden (Broschüre)
Gesunde Ernährung - Fit auf der Baustelle (Broschüre)
Gesund im Alltag - gesund im Berufsleben (Flyer)
 

Die Berufskrankheiten-Nummer 2301 bezeichnet die durch Lärm am Arbeitsplatz hervorgerufene Schwerhörigkeit (Beeinträchtigung des Hörvermögens). Wirkt auf das Gehör über einen längeren Zeitraum eine hohe Lautstärke ein, können Schäden im Innenohr entstehen, die nicht mehr geheilt oder gebessert werden können. Seit vielen Jahren zählt die Lärmschwerhörigkeit zu einer der häufigsten gemeldeten und anerkannten Berufskrankheiten bei der BG BAU. Aus diesem Grund leisten wir für unsere Mitgliedsunternehmen umfassende Präventionsarbeit, beispielsweise durch Beratungen vor Ort am Arbeitsplatz.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Lärm und Vibrationen.

Lärm – Weghören hilft nicht (Broschüre)
DGUV Regel 112-194: Benutzung von Gehörschutz
 

Menschen, die im Baugewerbe tätig waren oder sind, können bei ihrer Tätigkeit in Kontakt mit Asbestfaserstäuben gekommen sein. Bei einigen Menschen kann es dadurch noch bis zu Jahrzehnte nach dem Kontakt zu Erkrankungen der Atemwege, wie zum Beispiel Asbestose, kommen. Die BG BAU nimmt hier bei einer Verdachtsmeldung Kontakt mit den erkrankten Menschen auf, um schnell zu klären, ob eine Berufskrankheit vorliegt und sorgt bei Vorliegen einer Berufskrankheit für eine umfassende Heilbehandlung. Regelmäßige stationäre Heilverfahren unterstützen dabei, dass die Erkrankung sich nicht verschlimmert. In Informationsveranstaltungen für an Asbestose Erkrankte und ihre Angehörigen wird über die Entstehung der Erkrankung, die Auswirkungen und der Umgang mit der Erkrankung sowie die Leistungen der BG BAU informiert.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Asbest beim Bauen im Bestand.
 

 

Menschen, die im Bau- und Reinigungsgewerbe beschäftigt sind, können bei ihrer Tätigkeit Kontakt zu Dämpfen, Rauchen, Nebeln oder Stäuben haben. Hierin können Stoffe mit allergisierender, chemisch-irritativer oder toxischer Wirkung enthalten sein. Sie führen bei manchen Menschen zu Erkrankungen der oberen Atemwege, wie zum Beispiel Asthma. Um der Entstehung oder einer Verschlimmerung der Erkrankung entgegenzuwirken, nehmen wir Kontakt mit Ihrem Arbeitgebenden auf, um zu prüfen, ob und mit welchen Mitteln die Belastung durch die Arbeitsstoffe reduziert oder gar vermieden werden kann. Dies kann durch die Verwendung anderer Arbeitsstoffe, durch die Installation von Absauganlagen oder das Tragen von Atemschutzmasken erreicht werden.

Staubarm arbeiten, gesund bleiben (Flyer)
Mehr Luft – raus aus dem Staub - Atemwegserkrankungen im Griff (Flyer)
Rauchen am Arbeitsplatz (Broschüre)
DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten
DGUV Information 209-084: Industriestaubsauger und Entstauber
DGUV Information 213-031: Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)
 

Arbeitsbedingte Hauterkrankungen kommen im Bau- und Reinigungsgewerbe sehr häufig vor. Hauterkrankungen werden dabei der Berufskrankheiten-Nummer 5101 „Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen“ zugeordnet.

In den meisten Fällen erkranken die betroffenen Personen an dem sogenannten Handekzem. Diese Hautentzündung äußert sich in Nässen der Haut, Bläschenbildung und tiefen Hautrissen, die sehr schmerzhaft sein können. Hervorgerufen wird die Hautveränderung überwiegend durch Feuchtarbeiten, also dem wiederholten Kontakt mit Wasser. Aber auch der Umgang mit anderen Arbeitsstoffen wie Reinigungsmitteln, oder das Arbeiten mit Handschuhen kann Hautveränderungen verursachen. Werden Handekzeme nicht rechtzeitig behandelt, können sie chronisch werden und im schlimmsten Fall zur Aufgabe der beruflichen Tätigkeit führen.

Treten arbeitsbedingte Hautveränderungen auf, sollte frühzeitig medizinischer Rat eingeholt werden. Die BG BAU arbeitet hierbei eng mit Hautärztinnen, Hautärzten und dem Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD der BG BAU GmbH) zusammen.

DGUV - Hautarztverfahren

Baustein - Persönliche Schutzausrüstungen E 605: Hautschutz
Hautschutz bei der Arbeit (Broschüre)
Gebäudereiniger-Handwerk - Sicher und gesund im Beruf (Broschüre)
 

Seit 2015 kann der weiße Hautkrebs als Berufskrankheit anerkannt werden und hat sich seitdem zur am häufigsten gemeldeten Berufskrankheit im Baugewerbe entwickelt.

Beschäftigte, die viel im Freien arbeiten und verstärkt natürlicher UV-Strahlung (Sonne) ausgesetzt sind, haben ein erhöhtes Risiko, als Langzeitfolge an Hautkrebs zu erkranken. Der beruflich bedingte Hautkrebs wird der Berufskrankheiten-Nummer 5103 zugeordnet. Das entsprechende Krankheitsbild stellen dabei Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut dar. Als Vorstufe des Plattenepithelkarzinoms gelten die sogenannten aktinischen Keratosen. Die von diesen genannten Hautveränderungen am häufigsten befallenen Hautstellen sind das Gesicht, die Handrücken und die Unterarme.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite UV-Schutz.

Gut geschützt durch den Sommer (Broschüre)
Hautgesund - So schützen Sie Ihre Haut vor schädlicher UV-Strahlung (Flyer)
Wie Sie Ihre Beschäftigten vor UV-Strahlung schützen! (Poster)
 

Wie wird eine Berufskrankheit geprüft?

Die Prüfung beginnt mit einer Meldung der Berufskrankheit. Diese kann durch Sie selbst, durch Ihre behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte, Krankenkassen und durch Ihre Arbeitgeberin bzw. durch Ihren Arbeitgeber erfolgen. 

Anschließend prüfen wir, ob die Erkrankung durch Ihre berufliche Tätigkeit verursacht wurde. Dazu müssen wir die medizinischen Voraussetzungen ermitteln und prüfen, ob und in welchem Umfang Sie einer beruflichen Einwirkung von Gefahrstoffen ausgesetzt waren, die die gemeldete Erkrankung verursacht haben kann. Hierbei handelt es sich um eine umfangreiche Prüfung, die unter Umständen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann. So kann es beispielsweise notwendig sein, ein fachärztliches Gutachten einzuholen oder Gefährdungen im Unternehmen zu ermitteln.

Wer kann eine Berufskrankheit anzeigen?

Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. 

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)

Formulare einer BK-Anzeige für Unternehmerinnen und Unternehmer

Zum Formular BK-Anzeige für Unternehmer (DOC, 55 KB)
Zum Formular BK-Anzeige für Unternehmer (PDF, 16 KB)

Formulare einer BK-Anzeige für Ärztinnen und Ärzte

Zum Formular BK-Anzeige für Ärzte (DOC, 107 KB)
Zum Formular BK-Anzeige für Ärzte (PDF, 17 KB)

Anzeige durch die Betroffenen

Auch die von der Erkrankung Betroffenen können die Berufskrankheit in einem freien Schreiben melden. Hilfreich ist, wenn Sie in dem freien Schreiben neben Ihrem Namen und der vollständigen Anschrift, die folgenden Informationen angeben:

  • die bei Ihnen bestehende Erkrankung
  • Ihre behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte
  • den Gefahrstoff, dem Sie ausgesetzt waren
  • den Namen und die Anschrift des Arbeitgebenden, in dessen bzw. deren Betrieb(en) Sie diesem Gefahrstoff ausgesetzt waren. 

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die folgenden Formulare zu nutzen:

Zum Formular BK-Anzeige für erkrankte Person (DOC, 30 KB)
Zum Formular BK-Anzeige für erkrankte Person (PDF, 40 KB)

Bei der Word-Datei („DOC“) haben Sie die Möglichkeit, diese online auszufüllen oder auszudrucken und handschriftlich auszufüllen und jeweils im Anschluss zu verschicken. Gleiches gilt für die PDF-Datei („PDF“). Gerne können Sie die ausgefüllten Formulare auch an info(at)bgbau.de schicken.

Weiterentwicklung des Berufskrankheitenrechts: Wegfall des Unterlassungszwangs 

Bei neun Berufskrankheiten-Ziffern ist es bisher notwendig gewesen, die gefährdende Tätigkeit aufzugeben, damit eine Berufskrankheit anerkannt werden kann. Zu diesen Berufskrankheiten gehören insbesondere die Hauterkrankungen (5101), Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule (2108/2109/2110) und der Atemwege (4301/4302).

Ab dem 1. Januar 2021 wird diese Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht mehr gefordert. Dies bedeutet, dass eine Berufskrankheit auch anerkannt werden kann, wenn die gefährdende Tätigkeit fortgeführt wird. Weiterhin bleibt es vorrangiges Ziel, einer Verschlimmerung oder einem Wiederaufleben der Erkrankung entgegenzuwirken. Hierfür werden verschiedene Maßnahmen, wie zum Beispiel das Rückenkolleg der BG BAU, angeboten. 

Kontaktdaten

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 0800 3799100 oder via E-Mail an Ansprechpersonensuche der BG BAU.