"Wie-Berufskrankheit"

Neue Berufskrankheiten, die noch nicht in der Berufskrankheiten-Liste veröffentlicht sind, können unter bestimmten Voraussetzungen „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden.

Die Aufnahme einer Berufskrankheit in die Berufskrankheiten-Liste wird vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat empfohlen, wenn neue Erkenntnisse darüber vorliegen, dass die Erkrankung durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen Beschäftigte durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Von der Empfehlung bis zur Aufnahme in die Berufskrankheiten-Liste dauert es in der Regel mehrere Monate, häufig auch einige Jahre. In der Zwischenzeit prüfen die Unfallversicherungsträger, ob entsprechende Erkrankungen nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (Sozialgesetzbuch VII) als „Wie-Berufskrankheit“ anzuerkennen sind.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Ärztlichen Sachverständigenbeirates.