Geltungsbereich

Das Sozialgesetzbuch gilt für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben − das heißt in der Bundesrepublik Deutschland (sogenanntes Territorialitätsprinzip, § 30 SGB I).

Für die Fälle der „Ausstrahlung” wird der Geltungsbereich auch auf das Ausland erweitert (§ 4 SGB IV). Für die Fälle der „Einstrahlung” gilt § 5 SGB IV