Widerspruch

Erlässt die Berufsgenossenschaft einen Verwaltungsakt (Bescheid), mit dem die versicherte Person beziehungsweise die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht einverstanden ist, kann gemäߧ 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingereicht werden. Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate. 

Genauere Angaben zur Fristberechnung finden Sie unter dem Stichwort Frist.

Der Widerspruch ist gemäß § 84 Absatz 1 SGG schriftlich (per Post oder Fax), in elektronischer Form (zum Beispiel DE-Mail) oder zur Niederschrift bei der Berufsgenossenschaft zu erheben. 

Eine mündliche oder telefonische Einlegung sowie per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.

Das Schriftformerfordernis verlangt gemäߧ 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Widerspruch eigenhändig unterschrieben sein muss. 

Für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens werden seitens der Berufsgenossenschaft keine Kosten erhoben. 

Ergänzende Angaben finden Sie unter den Stichworten Kosten und Widerspruchsausschuss