Elternrente

Unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen - zivilrechtlichen Unterhaltsregelungen - haben auch Verwandte der aufsteigenden Linie (Eltern, Großeltern) sowie Stief- und Pflegeeltern eines tödlich Verunglückten Anspruch auf eine Elternrente, soweit der Höchstbetrag von den übrigen Berechtigten nicht ausgeschöpft wird.

Das Elternpaar erhält 30 Prozent, ein Elternteil 20 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes,
siehe § 69 SGB VII.