Jahresarbeitsverdienst (JAV)

Der Jahresarbeitsverdienst (JAV) ist der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (aus abhängiger Beschäftigung, § 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit, § 15 SGB IV) der versicherten Person in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall oder Wegeunfall oder der Berufskrankheit. Er spiegelt also die wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person vor dem Versicherungsfall wider.

Der Jahresarbeitsverdienst ist die Berechnungsgrundlage für verschiedene Leistungen der Berufsgenossenschaft wie zum Beispiel der Rente. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Einzelheiten hierzu finden sich in §§ 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93 SGB VII.