Gutachterin oder Gutachter
Sobald der Berufsgenossenschaft ein Arbeitsunfall gemeldet oder der Verdacht auf eine Berufskrankheit angezeigt wird, ermitteln Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Versicherungsfalls sowie für die Gewährung von Leistungen gegeben sind. Häufig holen sie dabei ein medizinisches Gutachten als Grundlage für die Entscheidung ein.
Gutachterinnen und Gutachter sollen in der Regel klären,
- ob die versicherte Person bei dem Unfall einen Gesundheitsschaden erlitten hat und ob dieser auf den Unfall zurückzuführen ist,
- ob die Krankheit durch die Berufstätigkeit verursacht wurde und
- wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einem dauernden Körperschaden ist.
Gutachterinnen und Gutachter müssen unabhängige Fachärztinnen oder Fachärzte sein. Sie sind weisungsfrei und zur Objektivität verpflichtet. Anders als bei den Renten- und Krankenversicherungen sind sie keine Beschäftigten der Berufsgenossenschaft. An der Auswahl der Gutachterin oder des Gutachters beteiligt die Berufsgenossenschaft die betroffene Person: Sie schlägt ihr drei Gutachterinnen oder Gutachter vor. Bei der Begutachtung der Folgen eines Arbeitsunfalls gehört dazu in der Regel die behandelnde Durchgangsärztin oder der behandelnde Durchgangsarzt. Die versicherte Person kann auch selbst eine Gutachterin oder einen Gutachter vorschlagen.