Fälligkeit

Fälligkeit von Beiträgen

Beiträge sind grundsätzlich am 15. des auf die Bekanntgebe des Bescheides folgenden Monats fällig (§ 31 unserer Satzung i.V.m. § 23 Abs. 3 SGB IV, § 168 Abs. 1 SGB VII).

Als Sozialversicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft gesetzlich verpflichtet, ihre Beiträge rechtzeitig und vollständig zu erheben. Wenn Beiträge oder Beitragsvorschüsse nicht rechtzeitig gezahlt werden (entscheidend ist der Tag der Gutschrift auf dem Bankkonto der BG), werden Säumniszuschläge fällig. Der Säumniszuschlag beträgt monatlich ein Prozent des rückständigen Beitrages.

Fälligkeit von Sozialleistungen

Ansprüche auf  Sozialleistungen werden mit ihrem Entstehen  fällig (§ 41 SGB I).