Betriebsarzt

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (§ 3 ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift 'Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit' (DGUV Vorschrift 2) hat ein Unternehmer, der Beschäftigte hat, einen Betriebsarzt zu bestellen. Der Betriebsarzt besitzt eine spezielle arbeitsmedizinische Ausbildung. Er führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch und berät den Unternehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die notwendige Zahl der Einsatzstunden eines Betriebsarztes ist in der DGUV Vorschrift 2 festgelegt.

Die BG BAU hat für die ihr angeschlossenen Unternehmen den Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU (ASD der BG BAU) eingerichtet, dem die Unternehmer kraft Satzung angeschlossen sind. Der ASD der BG BAU übernimmt für die angeschlossenen Unternehmen die Funktion des Betriebsarztes. Die Bestellung eines eigenen Betriebsarztes entfällt. Für Unternehmer wird der Anschluss 6 Monate nach Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft wirksam, soweit sie nicht durch entsprechende Äußerung einen früheren Zeitpunkt wünschen.

Auf Antrag können sich angeschlossene Unternehmer befreien lassen, wenn sie nachweisen, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten - z.B. durch Bestellung eines eigenen Betriebsarztes - erfüllt haben..