Bußgeld

Die „Solidargemeinschaft Berufsgenossenschaft“ kann die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Arbeitssicherheit notfalls auch mit Bußgeldern durchsetzen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften) oder Anordnungen von Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft verstoßen wird. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 Euro betragen.

Eine Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen, der aus dem Verstoß gezogen wird (§ 17 Abs. 4 OWIG).

Das Bußgeld kann auch gegen Beauftragte der Unternehmensleitung festgesetzt werden, wenn sie gegen eine bußgeldbewehrte Unfallverhütungsvorschrift oder eine Anordnung einer Aufsichtsperson verstoßen haben.