Abfindung

An die Stelle einer monatlichen Zahlung einer Rente kann ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung treten (Abfindung). Sie hat keinen Einfluss auf andere Leistungen wie zum Beispiel ärztliche Behandlung, Leistungen zur Teilhabe oder Pflege. 

Rente als vorläufige Entschädigung

Ist zu erwarten, dass die Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Versicherungsfall zu einer Rentenzahlung führen (sogenannte Rente als vorläufige Entschädigung), kann die Berufsgenossenschaft eine Gesamtvergütung zahlen (§ 75 SGB VII). Die Höhe der Gesamtvergütung richtet sich nach dem voraussichtlichen Rentenaufwand, beinhaltet also eine Schätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Zukunft. Nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes prüft die Berufsgenossenschaft auf Antrag der versicherten Person, ob noch eine rentenberechtigte Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht.

Rente auf unbestimmte Zeit

Besteht die durch den Versicherungsfall bedingte Erwerbsminderung auf Dauer (sogenannte Rente auf unbestimmte Zeit), kann ebenfalls eine Abfindung gezahlt werden. Auf Antrag kann die Berufsgenossenschaft an Stelle der Rente auf unbestimmte Zeit einen Kapitalbetrag als Abfindung zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von unter 40 Prozent

Renten auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 40 Prozent können mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag endgültig abgefunden werden. Versicherte, die Anspruch auf mehrere Renten haben, deren Prozentsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen weniger als 40 ergeben, können auf Antrag ebenfalls mit einem Betrag abgefunden werden. Der Kapitalwert berücksichtigt das Alter des Versicherten und die seit dem Eintritt des Versicherungsfalls vergangene Zeit (§ 76 SGB VII).

Abfindung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 40 Prozent

Der Rentenanspruch wird auf Antrag höchstens bis zur Hälfte des Betrages für einen Zeitraum von zehn Jahren abgefunden. (Das Gleiche gilt, wenn mehrere Renten zusammengerechnet 40 Prozent erreichen oder übersteigen). Die Abfindungssumme beträgt das Neunfache des der Abfindung zugrunde liegenden Rentenjahresbetrages. Die nicht abgefundene Teilrente wird monatlich weiter gezahlt (§ 78 SGB VII, § 79 SGB VII). Nach Ablauf der zehn Jahre wird dann wieder die gesamte Rente in monatlichen Teilbeträgen gezahlt. Auf Antrag ist eine weitere Abfindung für 10 Jahre möglich, soweit die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Voraussetzung für beide Abfindungen

  • Keine Sozialhilfebedürftigkeit nach Wegfall des monatlichen Rentenbetrages (§ 78 SGB VII, § 79 SGB VII)
  • Vorliegen einer altersüblichen Lebenserwartung des Antragstellers
  • Die Minderung der Erwerbsfähigkeit sinkt nicht wesentlich.

Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat

Eine Witwen- oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des oder der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. § 80 SGB VII (Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Heirat stattgefunden hat).

Weitere Informationen