Ausstrahlung und Entsendung

Von Entsendung (§ 4 SGB IV) spricht man bei Auslandseinsätzen von Arbeitnehmern inländischer Unternehmen. Sie erfordern eine sorgfältige Vorbereitung und werfen dabei gewöhnlich Fragen nach dem Versicherungsschutz auf.

Das von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegebene Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland versucht den verantwortlichen Personen in den Unternehmen sowie den betroffenen Arbeitnehmern die notwendige Hilfestellung zu geben. Es enthält sowohl Hinweise zur Prävention als auch zu versicherungs- und leistungsrechtlichen Fragen.

Bitte beachten Sie unbedingt die Meldepflichten im Ausland bei einer Entsendung. Beispielsweise müssen seit Juli 2013 entsandte Mitarbeiter in Schweden beim schwedischen Amt für Arbeitsschutz registriert werden. Vergleichbare Meldepflichten bestehen in Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Spanien und der Schweiz. Unabhängig davon bestehen von vielen europäischen Staaten Meldepflichten bei den Gewerbe-, Melde- und Ausländerämtern. Nähere Informationen zu konkreten Pflichten bei Entsendung finden Sie u. a. hier sowie auf den Seiten der jeweiligen deutschen Außenhandelskammern und auf den Seiten der verschiedenen Industrie- und Handelskammern.

Versicherungsschutz bei Auslandseinsätzen

Beschäftigten sollen in der Sozialversicherung keine Nachteile entstehen, wenn sie - durch die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft bedingt - über ihr Beschäftigungsunternehmen im Ausland eingesetzt werden. Bei der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland Versicherten im Ausland bleibt daher der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft erhalten, wenn die Entsendung durch die Art der Tätigkeit (z. B. kurzfristige Reparatur, Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Bei längerfristigen Auslandseinsätzen bietet die BG BAU die Möglichkeit, diese über die Auslandsversicherung abzusichern.

Sonderregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie Auslandsrecht bleiben davon unberührt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.