Ausstrahlung und Entsendung

Von Entsendung spricht man bei Auslandseinsätzen von Beschäftigten inländischer Unternehmen (§ 4 SGB IV). Sie erfordert eine sorgfältige Vorbereitung und wirft dabei gewöhnlich Fragen nach dem Versicherungsschutz auf.

Das Merkblatt Gesetzliche Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland, herausgegeben von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), gibt verantwortlichen Personen sowie betroffenen Beschäftigten in Unternehmen die notwendige Hilfestellung. Es enthält sowohl Hinweise zur Prävention als auch zu versicherungs- und leistungsrechtlichen Fragen.

Meldepflichten

Bitte beachten Sie die Meldepflichten im Ausland bei einer Entsendung. So müssen beispielsweise seit Juli 2013 entsandte Arbeitskräfte in Schweden beim schwedischen Amt für Arbeitsschutz registriert werden. Vergleichbare Meldepflichten bestehen in Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Spanien und der Schweiz. Unabhängig davon bestehen von vielen europäischen Staaten Meldepflichten bei den Gewerbe-, Melde- und Ausländerämtern. Nähere Informationen zu konkreten Pflichten bei Entsendung finden Sie unter anderem auf der Website der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart sowie auf den Seiten der jeweiligen deutschen Außenhandelskammern und auf den Seiten weiterer Industrie- und Handelskammern.

Versicherungsschutz bei Auslandseinsätzen

Beschäftigten sollen in der Sozialversicherung keine Nachteile entstehen, wenn sie - durch die zunehmende internationale Verflechtung der Wirtschaft bedingt - über ihr Beschäftigungsunternehmen im Ausland eingesetzt werden. Bei der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit einer in der Bundesrepublik Deutschland versicherten Person im Ausland bleibt daher der Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung durch die Berufsgenossenschaft erhalten, wenn die Entsendung durch die Art der Tätigkeit (zum Beispiel kurzfristige Reparatur, Baustelle) oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.

Bei längerfristigen Auslandseinsätzen bietet die BG BAU die Möglichkeit, diese über die Auslandsversicherung abzusichern.

Sonderregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts sowie Auslandsrecht bleiben davon unberührt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite der Europäischen Kommission.