Freiwillige Versicherung
Unternehmerinnen, Unternehmer oder unternehmerähnliche Personen sind nicht gesetzlich versichert. Die BG BAU bietet Ihnen aber die Möglichkeit sich freiwillig zu versichern. Damit sind Sie bei allen betrieblichen Tätigkeiten gegen die Folgen von Arbeitsunfällen, Wegeunfällen (Wege von und zur Arbeit) und Berufskrankheiten abgesichert.
Wer ist versicherungsberechtigt?
- Unternehmerin/Unternehmer
Hierzu zählt nicht nur jede Unternehmerin/jeder Unternehmer eines gewerbsmäßig betriebenen Unternehmens, sondern auch Komplementäre einer Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR). - Unternehmerähnliche Personen
Als "unternehmerähnlich" gelten die Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften (GmbH, KG, GmbH & Co. KG) entweder als Gesellschafter-Geschäftsführerin/Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 50 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind bzw. gemäß der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafterin/Gesellschafter verhindern können oder als mitarbeitende Gesellschafterin/Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion mit mehr als 50 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind bzw. gemäß der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafterinnen/Gesellschafter verhindern können.
Dieser Personenkreis verfügt über die abstrakte Rechtsmacht, d. h. die rechtliche Weisungsbefugnis. Dies schließt eine abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht aus. - Ehe- bzw. Lebenspartnerin oder Ehe-bzw. Lebenspartner von Unternehmerinnen und Unternehmern, die weisungsfrei im Unternehmen tätig sind, und somit nicht bereits als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert sind.
Antrag
Die freiwillige Versicherung ist schriftlich bei der Berufsgenossenschaft zu beantragen. In dem Antrag ist neben den genauen Personalien der zu versichernden Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort) die Versicherungssumme anzugeben, die der Versicherung als Jahresarbeitsverdienst zugrunde gelegt werden soll. Der Antrag muss zudem die persönliche Unterschrift des Antragstellenden enthalten.
Einen Vordruck zur Stellung eines Antrages auf Freiwillige Versicherung finden Sie hier.
Wahl der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme bildet die Grundlage zur Berechnung der aus Anlass eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu gewährenden Geldleistungen (und stellt nicht - wie bei einer Privaten Unfallversicherung - die Höchstgrenze für zu erbringende Leistungen dar). Sie sollte möglichst dem tatsächlichen Arbeitseinkommen entsprechen.
Die Versicherungssumme kann zwischen 33.500 Euro und 84.840 Euro frei gewählt werden. Je höher die Versicherungssumme liegt, desto höher sind auch die Geldleistungen im Falle eines Arbeitsunfalls. Allerdings ist bei Gewährung von Verletztengeld eine dreiwöchige Wartezeit zu beachten. Dies bedeutet, dass für die ersten 3 Wochen der Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld nicht gezahlt wird, es sei denn, es handelt sich um Versicherte, die bei einer Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, wenn sie an der Ausübung einer ganztätigen Erwerbstätigkeit hindert. Abweichend hiervon wird Verletztengeld für die Dauer der wegen eines Versicherungsfalles erforderlichen stationären Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen (§ 33 SGB VII) gezahlt.
Die Leistungen für die Rehabilitation sind unabhängig von der Versicherungssumme.
Versicherungsbeginn
Die Versicherung beginnt frühestens mit dem Tage nach Eingang der Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Es kann auch ein späterer Beginnzeitpunkt beantragt werden. Eine rückwirkende Versicherung ist ausgeschlossen.
Ende der Versicherung
Die freiwillige Versicherung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem ein schriftlicher Antrag (= Kündigung) bei der Berufsgenossenschaft eingegangen ist.
Sie erlischt, wenn der auf sie entfallende Beitrag oder Beitragsvorschuss binnen zweier Monate nach Fälligkeit nicht gezahlt worden ist. Eine Neuanmeldung bleibt so lange unwirksam, bis der rückständige Beitrag oder Beitragsvorschuss entrichtet worden ist.
Steuerliche Absetzbarkeit
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung sind als Betriebsausgaben (Unternehmer, Ehegatte, Lebenspartner) oder Werbungskosten (unternehmerähnliche Personen) steuerlich abzugsfähig. Gezahlte Leistungen nach einem Arbeitsunfall sind steuerfrei.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen finden Sie in den §§ 45 ff. unserer Satzung.
Unfallversicherung A-Z
- Abfindung
- Akteneinsicht
- AMD - Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU
- Anhörung
- Antrag
- Arbeitnehmer
- Arbeits- und Belastungserprobung (ABE)
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsmedizinische Regeln
- Arbeitsschutzausschuss
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Arbeitsunfall
- Arzneimittel
- Asbest
- ASD - Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischer Dienst der BG BAU
- Aufsicht
- Aufsichtsperson
- Ausländer
- Auslandsversicherung (AUV)
- Ausstrahlung und Entsendung
- Baustellenmeldung
- Baustellenverordnung
- Bautagebuch
- Beihilfe
- Beitrag
- Beitragsfuß
- Beitragssatz
- Berufsgenossenschaft
- Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW)
- Berufskrankheiten
- Berufskrankheiten-Anzeige
- Berufskrankheiten-Verordnung
- Bescheid
- Betriebsarzt
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Betriebssport
- Beweismittel
- Bezugsgröße
- BfGA - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz
- BfGA Berlin - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz Berlin
- BG Kliniken - Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung
- Biostoffverordnung
- Bußgeld
- Datenschutz
- Dienstwegeunfall
- Dritter Ort
- Druckluftverordnung
- Durchgangsärztin oder Durchgangsarzt (D-Ärztin oder D-Arzt)
- Durchschnittsbelastungsziffer
- Ehegatte
- Eigenbelastungshöchstwert
- Eigenbelastungsziffer
- Einkommen
- Einkommensanrechnung
- Einstrahlung
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU)
- Elternrente
- Elternzeit
- Entgelt
- Entschädigungsleistungen
- Entstehung
- Ermächtigter Arzt
- Ermessen
- Erstattungsansprüche
- Erste Hilfe
- Erwerbsfähigkeit
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)
- Fahrtkosten oder Fahrkosten
- Fälligkeit
- Feststellungsverfahren
- Freiwillige Versicherung
- Frist
- Gefahrklasse
- Gefahrstoffe
- Gefahrstoffverordnung
- Gefahrtarif
- Geheimhaltung
- Geltungsbereich
- Gerichte
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Gesundheitsgefahren, arbeitsbedingte
- Gewerbezweig
- Gutachter
- Haftung
- Handlungsfähigkeit
- Heilbehandlung und Heilverfahren
- Hilfsmittel
- Hilfsmittelbeauftragte (HMB)
- Hinterbliebene
- Informationsmittel
- Insolvenzgeld
- Irrtum
- Jahresarbeitsverdienst
- Kausalität
- Kinder
- Klageverfahren
- Kosten
- Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG)
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
- Lastenhandhabungsverordnung
- Lastenverteilungen nach Entgelten (LVE)
- Lastenverteilung nach Neurenten (LVN)
- Lebensbescheinigung
- Lebenspartner
- Leibesfrucht
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Leistungsarten
- Lohnnachweis
- Meldepflicht
- Merkblätter
- Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
- Mindestbeitrag
- Mini-Jobber
- Mitwirkungspflichten
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten
- Ordnungswidrigkeiten
- Peers und Peer-Beratung
- Pfändung
- Pflege
- Praktikanten
- Prävention
- Private Bauhelferinnen und Bauhelfer
- Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)
- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
- PSA-Benutzungsverordnung
- Psychotherapie
- Ratenzahlung
- Rechtsbehelf: Widerspruch und Einspruch
- Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
- Regress oder Rückgriff
- Rehabilitation
- Reha-Koordinatorin oder Reha-Koordinator
- Reha-Managerin oder Reha-Manager
- Rente
- Rentenausschuss
- Satzung
- Säumniszuschlag
- Selbstverwaltung
- SEPA-Lastschriftmandat
- Sicherheitsbeauftragter
- Sozialgesetzbuch I
- Sozialgesetzbuch IV
- Sozialgesetzbuch VII
- Sozialgesetzbuch X
- Sprache
- Sterbegeld
- Strahlenschutzverordnung
- Straßenverkehrs-Ordnung
- Stundung
- Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)
- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
- Technische Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
- Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
- Überführungskosten
- Übergangsgeld
- Umlage
- Unfallanzeige
- Unfälle, meldepflichtige
- Unfallverhütungsvorschriften
- Unternehmensnummer (UNR.S)
- Unternehmer
- Unternehmerähnliche Person
- Verletztengeld
- Verletztenrente
- Verletzungsartenverfahren
- Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz
- Verwaltungsakt
- Waisenrente
- Wegeunfall
- Widerspruch
- Widerspruchsausschuss
- "Wie-Berufskrankheit"
- Witwenrente oder Witwerrente
- Wohnsitz
- Zinsen
- Zuständigkeit