Mitwirkungspflichten

Derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat bestimmte Mitwirkungspflichten (§§ 60 bis 62 SGB I). Sie beziehen sich auf die Sachverhaltsermittlung und auf die Mitwirkung bei der Rehabilitation zum Zwecke der Schadensminderung. 

Hierzu gehören zum Beispiel:

  • die Angabe von Tatsachen, die für die Leistung erheblich sind
  • das persönliche Erscheinen bei der BG auf deren Verlangen
  • die Pflicht, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungen sowie einer Heilbehandlung zu unterziehen
  • die Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen.
  • Die notwendigen Auslagen und der Verdienstausfall werden von der BG erstattet.

Eine Mitwirkungspflicht ist nicht gegeben, wenn der persönliche Bereich des Versicherten und seine körperliche Unversehrtheit unzumutbar beeinträchtigt würden.

Kommt der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, so können Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Auf diese Folge muss der Versicherte aber zuvor schriftlich - unter Setzung einer Frist zur Nachholung der Mitwirkung - hingewiesen worden sein (§ 66 SGB I). Die Versagung kann rückgängig gemacht werden, wenn die Mitwirkung nachgeholt wurde und ein Anspruch begründet ist.