Regress oder Rückgriff

Schadensersatz von Unternehmerinnen und Unternehmern

Unternehmerinnen und Unternehmer, die vorsätzlich oder grob fahrlässig handeln bzw. erforderliche Handlungen zum Schutz ihrer Beschäftigten unterlassen und so einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ihrer Beschäftigten herbeiführen, können von der Berufsgenossenschaft in Regress – auch Rückgriff genannt – genommen werden. Sie müssen also Schadensersatz als Verursacherin oder Verursacher leisten. 

Grobe Fahrlässigkeit

Der Begriff der groben Fahrlässigkeit ist im Gesetz legal definiert:

§ 45 Abs. 2, Nr. 3 SGB X: „ […] grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“

Die grob fahrlässig handelnde Schädigerin oder der grob fahrlässig handelnde Schädiger beachtet also das nicht, was jeder und jedem hätte einleuchten müssen und stellt einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht an.

Wann genau ein Handeln oder Unterlassen grob fahrlässig ist, kann nicht abschließend bestimmt werden. Es wird in jedem Einzelfall anhand von Rechtsprechung das Vorliegen grober Fahrlässigkeit geprüft.

So ist beispielsweise der Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften, die Beschäftigte vor tödlichen Gefahren schützen, als schwer einzustufen. Bei Abstürzen von mehr als fünf Meter Höhe infolge ungenügender Sicherungen ist in der Regel grobe Fahrlässigkeit gegeben.
 

Schadensersatz von Dritten

Auch wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall von einem Dritten – also von einer Person außerhalb des Unternehmens – verursacht wurde, verlangt die Berufsgenossenschaft von diesem Ersatz für ihre Aufwendungen.

Die Regresseinnahmen entlasten das Umlagesoll der Berufsgenossenschaft und bewirken damit eine Senkung der Mitgliedsbeiträge der Unternehmen. Außerdem werden dadurch die Schädigerinnen und Schädiger nicht unzulässigerweise entlastet, weil durch ihre verbotene Handlung ein Dritter für den Schaden einstehen muss.