Zinsen

Der Zinssatz für gegebenenfalls zu verzinsende Sozialleistungen beträgt 4 Prozent (§ 44 SGB I).

Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit, frühestens jedoch nach dem Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger zu verzinsen.

Fehlt der Antrag, beginnt die Verzinsung nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung der Geldleistung.

Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei werden dem Kalendermonat 30 Tage zugrunde gelegt (§ 44 Abs. 3 SGB I).