Pflege

Solange Versicherte infolge des Unfalles so hilflos sind, dass sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedürfen, wird entweder

  • Pflegegeld gezahlt oder eine
  • Pflegekraft gestellt oder
  • Heimpflege gewährt.

Vorrangig ist Pflegegeld zu zahlen. Dessen Höhe richtet sich nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens und dem Umfang der erforderlichen Hilfe.

Mindest- und Höchstbeträge werden jährlich für Neufeststellungen beziffert. Als laufende Geldleistung wird das Pflegegeld entsprechend der Rentenanpassung erhöht.

Auf Antrag des Versicherten kann statt des Pflegegeldes Haus- oder Heimpflege gewährt werden. Bei der Hauspflege erstattet die Berufsgenossenschaft in der Regel die Kosten, die durch die erforderliche Inanspruchnahme von mobilen Pflegediensten entstehen.

Wird Heimpflege in einem Pflegeheim o. Ä. geleistet, trägt die Berufsgenossenschaft die gesamten Unterbringungskosten. In diesem Falle ist eine Kürzung der Versichertenrente bis maximal zur Hälfte möglich.