Frist

Für die Berechnung von Fristen gelten grundsätzlich die§§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Berechnung der Fristen im Sozialverwaltungsverfahren erfolgt anhand des speziellen Rechts des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), insbesondere§ 26 SGB X

Demnach beginnt der Lauf der Frist mit dem Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, somit am Folgetag, nachdem der Bescheid zugestellt wurde. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nachfolgenden Werktages. 

Gemäߧ 37 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt (Bescheid), der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zu Post als bekannt gegeben (Zugangsfiktion). 

Beispiel für die Berechnung der Bekanntgabe und der Monatsfrist:

Übergabe zur Post im InlandMontag 08.02.2021
BekanntgabeDonnerstag 11.02.2021
Fristbeginn (Monatsfrist)Freitag 12.02.2021
Fristende (Monatsfrist)Donnerstag 11.03.2021