Insolvenzgeld
Im Falle der Insolvenz (früher: Konkurs) Ihres Arbeitgebers erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein so genanntes Insolvenzgeld (früher: Konkursausfallgeld - KAUG) zum Ausgleich ihres ausgefallenen Arbeitsentgeltes (netto). Es handelt sich dabei um eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitgeber finanzieren das Insolvenzgeld als Risikogemeinschaft.
Das Insolvenzgeld wurde letztmalig mit der Umlage 2008 durch die Berufsgenossenschaften erhoben, weil die Bundesagentur kein sogenanntes Unternehmerverzeichnis führt und insofern die beitragspflichtigen Unternehmer nicht kennt (Rechtsgrundlagen: § 360, 359 und 358 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - <SGB III>).
Wichtig:
Ab dem Jahr 2009 erfolgt der Einzug durch die Krankenkassen, zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Das Insolvenzgeld wird für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gezahlt. Dieser Zeitraum wird von einem bestimmten Stichtag für die Vergangenheit berechnet. Als Stichtag wird der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewertet. Das zuerst eintretende Ereignis ist für den Stichtag maßgeblich.
Unfallversicherung A-Z
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- Arbeitnehmer
- Arbeits- und Belastungserprobung (ABE)
- Arbeitsentgelt
- Arbeitsmedizinische Regeln
- Arbeitsschutzausschuss
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitssicherheitsgesetz
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- Aufsichtsperson
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- Beitragsfuß
- Beitragssatz
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- Berufsgenossenschaftliche stationäre Weiterbehandlung (BGSW)
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- BfGA Berlin - Beratungsgesellschaft für Arbeits- und Gesundheitsschutz Berlin
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- Eigenbelastungshöchstwert
- Eigenbelastungsziffer
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- Einkommensanrechnung
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