Pfändung

Ansprüche auf einmalige oder laufende Geldleistungen sind grundsätzlich pfändbar (§ 54 SGB I). Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können aber nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der leistungsberechtigten Person, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.

Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.

Keine Pfändbarkeit

Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.

Unpfändbar sind unter anderem Ansprüche auf Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.