Hinterbliebene

Hinterbliebene, das heißt die Witwe oder der Witwer und die Waisen, erhalten eine Beihilfe (§ 71 SGB VII) und, wenn der Tod der versicherten Person Folge eines Arbeitsunfalles, eines Wegeunfalles oder einer Berufskrankheit war, 

Mit Wirkung vom 01.01.2005 hat der Gesetzgeber den Kreis der Berechtigten nun um die eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner von Versicherten erweitert.