Beihilfe
Ist die versicherte Person, bei der ein anerkannter Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorgelegen hat, verstorben und der Tod nicht Folge des Versicherungsfalles, haben Hinterbliebene keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.
Hatte die versicherte Person zur Zeit ihres Todes Anspruch auf eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 Prozent oder mehr oder auf mehrere Renten, deren Vomhundertsätze zusammen mindestens die Zahl 50 erreichen, erhalten Hinterbliebene eine einmalige Beihilfe in Höhe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der verstorbenen versicherten Person.
Für Vollwaisen, die bei Tod der versicherten Person infolge eines Versicherungsfalls Anspruch auf Waisenrente hätten, erhalten eine einmalige Beihilfe von 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sie zur Zeit des Todes der versicherten Person mit ihr in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und von ihr überwiegend unterhalten worden sind. Sofern mehrere Waisen vorhanden sind, wird die Waisenbeihilfe gleichmäßig verteilt.
Hat die verstorbene versicherte Person länger als 10 Jahre eine Versichertenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 Prozent oder mehr bezogen und ist nicht an den Folgen des Versicherungsfalles verstorben, so kann den Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der einmaligen Beihilfe eine laufende Beihilfe bis zur Höhe einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden. Das Verwaltungsverfahren bis zur Feststellung einer Sozialleistung ist kostenfrei.
Nur dann, wenn man mit dem Widerspruch (§ 63 SGB X) und/oder der Klage (§193 SGG) ganz oder teilweise keinen Erfolg hat, muss man die eigenen Kosten oder auch die eines Rechtsanwaltes selbst tragen.
Es besteht aber kein Anwaltszwang. Erst in letzter Instanz, vor dem Bundessozialgericht, muss man sich anwaltlich verteten lassen.
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