Anhörung Beteiligter

Vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die bestehenden Rechte (bzw. Ansprüche) eines bzw. einer Beteiligten eingreift, ist eine Anhörung durchzuführen (§ 24 SGB X). Die betroffene Person erhält Gelegenheit, alle für sie günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die angekündigte Entscheidung erheblich sein können, vorzubringen.

Eine vorherige Anhörung ist zum Beispiel erforderlich bei

  • Herabsetzung oder Entziehung von Renten,
  • Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen oder
  • bei der Einstellung von Verletztengeld nach § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB VII.