Anhörung

Vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in die bestehenden Rechte (bzw. Ansprüche) eines Beteiligten eingreift, ist eine Anhörung durchzuführen. Der Betroffene erhält Gelegenheit, alle für ihn günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände, die für die angekündigte Entscheidung erheblich sein können, vorzubringen.

Eine vorherige Anhörung ist z. B. erforderlich bei

  • Herabsetzung oder Entziehung von Renten
  • Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen.