Einstrahlung

Einstrahlung ist das Gegenstück zur Ausstrahlung. Sie beinhaltet, dass ein Ausländer, der in der Bundesrepublik von einem ausländischen Unternehmen zu einer infolge ihrer Eigenart oder vertraglich begrenzten Tätigkeit entsandt wird, in seinem Heimatland versichert bleibt.

Eine 'Entsendung' im Sinne der Einstrahlung liegt vor, wenn sich ein Beschäftigter auf Weisung seines ausländischen Arbeitgebers in die Bundesrepublik Deutschland begibt, um hier eine Beschäftigung für diesen Arbeitgeber auszuüben.

Beim illegalen, grenzüberschreitenden Arbeitnehmerverleih aus dem Ausland folgt aus der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), dass keine Einstrahlung nach dem Gesetz vorliegt. Die Versicherungspflicht beurteilt sich dann nach deutschem Recht.