Einstrahlung

Einstrahlung ist das Gegenstück zur Ausstrahlung. Sie beinhaltet, dass eine ausländische Person, die in der Bundesrepublik von einem ausländischen Unternehmen zu einer infolge ihrer Eigenart oder vertraglich begrenzten Tätigkeit entsandt wird, in ihrem Heimatland aber versichert bleibt.

Eine „Entsendung” im Sinne der Einstrahlung liegt vor, wenn sich eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter auf Weisung seines ausländischen Unternehmens in die Bundesrepublik Deutschland begibt, um hier eine Beschäftigung für dieses Unternehmen auszuüben.

Beim illegalen, grenzüberschreitenden Arbeitnehmerverleih aus dem Ausland folgt aus der Fiktion des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), dass keine Einstrahlung nach dem Gesetz vorliegt. Die Versicherungspflicht beurteilt sich dann nach deutschem Recht.