Waisenrente

Hinterlässt die versicherte Person Kinder unter 18 Jahren, haben diese grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente. Bei Halbwaisen beträgt die Rente 20 Prozent, bei Vollwaisen 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes der versicherten Person.

Die Waisenrente wird über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr gezahlt, sofern die Voraussetzungen gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 2 SGB VII erfüllt sind.

Seit 01.07.2015 entfällt für Waisenrenten über das 18. Lebensjahr hinaus die Einkommensanrechnung, so dass ab diesem Zeitpunkt die Waisenrenten unabhängig von den Einkommensverhältnissen in voller Höhe gezahlt werden.

Alle Hinterbliebenenrenten aufgrund des Todes der gleichen versicherten Person dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen oder der Verstorbenen erreichen, anderenfalls werden sie anteilig gekürzt.