Arbeitsentgelt

Arbeitsentgelte sind gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Unternehmerinnen und Unternehmer haben nach § 165 Abs. 1 SGB VII nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die abgeleisteten Arbeitsstunden mit dem elektronischen Lohnnachweis zu melden.

Bei unvollständigen Angaben oder fehlendem elektronischen Lohnnachweis haben wir die Angaben nach § 165 Abs. 3 SGB VII ergänzt bzw. die Arbeitsentgelte geschätzt.

Für die Vorschussberechnung des laufenden Kalenderjahres werden, soweit der BG BAU keine anderen Angaben vorliegen, die für das Vorjahr nachgewiesenen Arbeitsentgelte herangezogen.

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