Datenschutz

Jede Person hat Anspruch darauf, dass die sie betreffenden Sozialdaten durch die Berufsgenossenschaft nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (sogenanntes Sozialgeheimnis). 

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

Daten Verstorbener sind grundsätzlich wie Daten Lebender zu behandeln. Da eine Einwilligung nicht mehr möglich ist, dürfen die schutzwürdigen Interessen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen nicht verletzt werden.

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