Datenschutz

Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten durch die Berufsgenossenschaft nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (sogenanntes Sozialgeheimnis). Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

Daten Verstorbener sind grundsätzlich wie Daten Lebender zu behandeln. Da hier die Möglichkeit einer Einwilligung nicht mehr besteht, dürfen schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen nicht verletzt werden.