Kinder
Im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge stehen Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod der berechtigten Person nach der Ehegattin oder dem Ehegatten beziehungsweise der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner auch den Kindern zu (§ 56 SGB I).
Die Vorschrift gründet sich auf den bürgerlich-rechtlichen Kindesbegriff und umfasst:
- leibliche Kinder,
- ehelich geborene Kinder,
- Kinder, die nach der Beendigung der Ehe geboren worden sind, wenn die Empfängniszeit in die Ehezeit gefallen ist,
- nichteheliche Kinder, die durch die Eheschließung des Vaters mit der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erhalten haben,
- und nicht leibliche Kinder,
- Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt der berechtigten Person aufgenommen worden sind,
- Pflegekinder,
- Geschwister der berechtigten Person, die in ihren Haushalt aufgenommen worden sind.