Kinder

Im Rahmen der Sonderrechtsnachfolge stehen Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten nach dem Ehegaten bzw. dem Lebenspartner auch den Kindern zu (§ 56 SGB I).

Die Vorschrift gründet sich auf den bürgerlich-rechtlichen Kindesbegriff und umfasst:

  • ehelich geborene Kinder
  • Kinder, die nach der Beendigung der Ehe geboren worden sind, wenn die Empfängniszeit in die Ehezeit gefallen ist
  • nichteheliche Kinder, die durch die Eheschließung des Vaters mit der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes erhalten haben

Nicht leibliche Kinder

  • Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen worden sind
  • Pflegekinder
  • Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.