Beweismittel

Die Berufsgenossenschaft ermittelt den Unfallhergang bzw. die arbeitstechnischen und medizinischen Voraussetzungen einer Berufskrankheit sowie zum Beispiel die Leistungshöhe von Amts wegen. Zur Ermittlung des Sachverhalts kann die Berufsgenossenschaft Auskünfte jeder Art einholen (§ 21 SGB X). 

Zulässige Beweismittel sind:

  • Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige befragen,
  • Urkunden und Akten beiziehen,
  • den Augenschein einnehmen.