Sterbegeld

Zur Bezahlung der Bestattungskosten für eine durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verstorbene versicherte Person leistet die BG BAU einmalig ein Sterbegeld (§ 64 Abs. 1 SGB VII). 

Werden die Kosten der Bestattung nicht durch die Hinterbliebenen getragen, sondern durch Dritte, so bekommt auch dieser Personenkreis die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet, jedoch nur bis zur Höhe des Sterbegeldes (§ 64 Abs. 1 SGB VII).

Sollte keine anspruchsberechtigte Person vorhanden sein, so werden die Bestattungskosten bis zur Höhe des Sterbegeldes an die Person gezahlt, die diese Kosten trägt (§ 64 Abs. 4 SGB VII).