Unternehmerähnliche Person

Als "unternehmerähnlich" gelten die Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften (GmbH, KG, GmbH & Co. KG) entweder als Gesellschafter-Geschäftsführer/Gesellschafter-Geschäftsführerin mit mindestens 50 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind bzw. gemäß der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafter/Gesellschafterin verhindern können oder als mitarbeitende Gesellschafter/Gesellschafterin ohne Geschäftsführerfunktion mit mehr als 50 Prozent am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind bzw. gemäß der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags sämtliche Beschlüsse anderer Gesellschafter/Gesellschafterin verhindern können.

Dieser Personenkreis verfügt über die abstrakte Rechtsmacht, das heißt die rechtliche Weisungsbefugnis. Dies schließt eine abhängige Beschäftigung und damit die Sozialversicherungspflicht aus.