Praktikanten
Ein Praktikum dient der Aneignung von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen in einem Betrieb zur Vervollständigung der Gesamtausbildung im Beruf.
Ein Praktikant genießt immer den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung - allerdings bei unterschiedlichen Trägern. Denn Praktikum ist nicht gleich Praktikum. Entscheidend ist, wer die rechtliche, organisatorische und inhaltliche Verantwortung für den Ablauf trägt.
- Schüler, die im Rahmen des Schulunterrichts ein Betriebspraktikum absolvieren, sind weiter über ihre Schule unfallversichert, also bei den Unfallversicherungskassen der Länder oder Gemeinden.
- Studierende, welche ihre Abschluss- oder Doktorarbeit in einem Unternehmen schreiben, sind hierbei meist nicht unfallversichert, es sei denn, die Dissertation entsteht im Rahmen eines normalen Arbeitsverhältnisses oder einer entsprechenden Tätigkeit.
- Anders gelagert sind die Fälle, in denen das Praktikum freiwillig in den Ferien, vorgeschrieben im Rahmen der Studienordnung oder als Aufnahmevoraussetzung für eine weitergehende Ausbildung absolviert wird. Für die Dauer des Praktikums ist der Praktikant hier über die Fach-BG seines Betriebes versichert.
Folge: Ist die BG BAU danach für den Versicherungsschutz eines Praktikanten zuständig, muss das vom Praktikumsbetrieb gezahlte Entgelt im Lohnnachweis mit angegeben werden. Anzeigepflichtige Versicherungsfälle solcher Praktikanten sind der BG BAU zu melden.
Informationen, welcher Unfallversicherungsträger für Ihren Praktikanten zuständig ist sowie weiteres zum Thema Versicherungsschutz und Zuständigkeit bei Bildungsmaßnahmen finden Sie auf der Internetseite der DGUV.
Bei weitergehenden Fragen stehen Ihnen gern die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieds- und Beitragsabteilungen Ihrer örtlich zuständigen Region zur Verfügung.
Unfallversicherung A-Z
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- Akteneinsicht
- AMD - Arbeitsmedizinischer Dienst der BG BAU
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- Arbeitsmedizinische Regeln
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- Aufsichtsperson
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- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
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- Eigenbelastungsziffer
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- Praktikanten
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- Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
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- Rechtsbehelf: Widerspruch und Einspruch
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- Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)
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- Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
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- Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS)
- Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV)
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- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Verordnungen zum Produktsicherheitsgesetz
- Verwaltungsakt
- Waisenrente
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- Widerspruch
- Widerspruchsausschuss
- "Wie-Berufskrankheit"
- Witwenrente oder Witwerrente
- Wohnsitz
- Zinsen
- Zuständigkeit