Sprache

Die Amtssprache ist Deutsch (§ 19 SGB X). 

Hörbehinderte Menschen haben das Recht, zur Verständigung in der Amtssprache Gebärdensprache zu verwenden; Aufwendungen für Dolmetscherinnen und Dolmetscher können unter bestimmten Voraussetzungen von der Behörde oder der für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträgerin oder dem Leistungsträger erstattet werden.

Werden bei der BG BAU in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll sie unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. 

In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung oder einer Übersetzung, die von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder einem Dolmetscher oder einer Übersetzerin beziehungsweise einem Übersetzer angefertigt wurde, verlangt werden. 

Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Berufsgenossenschaft eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen (§ 19 SGB X).