Lebensbescheinigung

Empfängerinnen und Empfänger einer Rente, eines Pflegegeldes oder sonstiger Geldleistungen aus der Bundesrepublik Deutschland, die im Ausland leben, sind nach § 60 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - verpflichtet, jährlich eine Lebensbescheinigung einzusenden. Die rechtzeitige Einsendung der von einer amtlichen Stelle bescheinigten Erklärung ist Voraussetzung für den weiteren Bezug ihrer Rente.

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