Verletztenrente

Eine Verletztenrente erhält derjenige, dessen Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche nach Eintritt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) gemindert ist. Erreichen die Vomhundertsätze mehrerer Versicherungsfälle zusammen die Zahl 20, besteht für jeden Versicherungsfall Anspruch auf Rente (sog. Stützrente). Die Höhe der Rente richtet sich nach der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und dem in den vollen zwölf Monaten vor dem Versicherungsfall bezogenen Verdienst. Die Renten werden jährlich angepasst.