Handlungsfähigkeit

Im Gegensatz zur Volljährigkeit und Geschäftsfägigkeit i.S. des BGB ist man im Bereich des Sozialrechts bereits mit Vollendung des 15. Lebensjahres handlungsfähig. Der Sozialleistungsträger (BG) soll den gesetzlichen Vertreter aber über eine Antragstellung des Minderjährigen oder an ihn  erbrachte Sozialleistungen informieren (§ 36 SGB I).