Dritter Ort

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch die unmittelbaren Wege von zu Hause zur Arbeitsstätte und zurück. Der Weg zur oder von der Arbeitsstätte ist allerdings grundsätzlich auch von einem anderen Ausgangs- oder zu einem anderen Zielpunkt möglich, an dem sich der Versicherte zur Freizeitgestaltung aufhält (dritter Ort). Die Länge des Weges muss dabei in einem angemessenen Verhältnis zum üblicherweise zurück gelegten Weg stehen. Voraussetzung ist ferner, dass der Aufenthalt am dritten Ort  mindestens zwei Stunden gedauert hat oder dauern soll und Maßnahmen der Erhaltung von Gesundheit und Arbeitskraft dienen soll.