Mindestbeitrag

Der Mindestbeitrag wird erhoben, wenn die individuelle Beitragsberechnung zu einem Beitrag führt, der geringer ist als der in der Satzung definierte Mindestbeitrag (§ 161 SGB VII i. V. m. § 26 Abs. 6 der Satzung der BG BAU).

Die Gremien der BG BAU haben einen Mindestbeitrag von 100,- EUR beschlossen.

Der Mindestbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten, selbst dann, wenn die Beitragspflicht zur BG BAU nur einen Teil des Jahres bestand.

Der Mindestbeitrag ermöglicht eine Deckung des allgemeinen Verwaltungsaufwands (sog. Vorhaltekosten) für alle Aufgaben der BG BAU auch für kleinere Unternehmen mit geringen Beiträgen.

Im Falle eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit trägt die BG BAU die Kosten der Heilbehandlung, beginnend mit der ärztlichen Erstversorgung bis zur Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Geldleistungen. Die Entschädigungsleistungen (Verletztengeld, Rentenzahlungen) werden immer uneingeschränkt und in vollem Umfang, unabhängig von der Einkommenshöhe und/oder nur teilweisen Beschäftigung im laufenden Jahr, in der gesetzlich vorgesehenen Höhe erbracht. Insofern ist durch den Mindestbeitrag auch das Unfallrisiko von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten abgedeckt.

Außerdem können Unternehmerinnen und Unternehmer, die den Mindestbeitrag zahlen, das volle Leistungspaket der BG BAU (Seminare, Beratungen, Informationsmaterialien) in Anspruch nehmen.