Lastenverteilungen nach Entgelten (LVE)

Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30. Oktober 2008 hat eine schrittweise Umstellung des bisherigen Altlastenausgleiches auf eine neue Lastenverteilung (§§ 176 ff. SGB VII) vorgesehen. So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften besser ausgeglichen werden. Das Verfahren gilt seit 1. Januar 2008 und trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei. Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen Berufsgenossenschaften hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt, zum einen nach dem Verhältnis aller Neurenten und zum anderen nach dem Verhältnis aller Entgelte. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit.

Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten sind ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr (Gefahrklasse) nach den Arbeitsentgelten und dem maßgeblichen Beitragsfuß zu berechnen. Arbeitsentgelte bis zu einer Grenze von 237.000 Euro (= Freibetrag 2022) bleiben bei dieser Umlage unberücksichtigt (§ 26 b der Satzung).