Rente

Versicherte erhalten eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen gemindert ist und wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mindestens 20 Prozent beträgt. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit drückt aus, in welchem Umfang die versicherte Person wegen der Folgen des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit ihre Fähigkeit verloren hat, sich einen Erwerb auf dem gesamten Gebiet des Arbeitsmarktes zu verschaffen.

Des Weiteren bemisst sich die Rente nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV). Als Jahresarbeitsverdienst gelten das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall. Er wird durch Rückfrage beim Betrieb ermittelt. Fehlzeiten werden im Rahmen einer Hochrechnung aufgefüllt. Hier finden Sie weitere Infos zum Jahresarbeitsverdienst.

Bei teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Die Vollrente beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes.

Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Hundertsätze der durch die einzelnen Versicherungsfälle verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zusammen wenigstens die Zahl 20, so ist für jeden, auch einen früheren Fall, Versichertenrente zu zahlen. Die Folgen des Versicherungsfalles werden nur berücksichtigt, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 Prozent mindern.