Meldepflicht

Meldepflichtig (innerhalb 3 Tagen nach Kenntnis) sind nur Unfälle, die tödlich verlaufen sind oder zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen geführt haben (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Für die Festlegung der Drei-Tages-Frist ist der Unfalltag nicht mitzuzählen. Es sind jedoch grundsätzlich Samstage sowie Sonn- und Feiertage mitzuzählen, es sei denn, die Arbeitsunfähigkeit ist erst später eingetreten. 

Für die Anzeige von Berufskrankheiten gilt Entsprechendes (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

Unfall- und Berufskrankheitenanzeigen sind von der Betriebsvertretung (Betriebsrat, Personalrat) mit zu unterzeichnen. Die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt müssen von jeder Anzeige unterrichtet werden.

Unfall bei der BG BAU anzeigen