Widerspruchsausschuss

Die versicherte Person beziehungsweise die Unternehmerin oder der Unternehmer kann gegen einen Bescheid der Berufsgenossenschaft Widerspruch erheben.

Detailliertere Angaben finden Sie unter dem Stichwort Widerspruch

Die Berufsgenossenschaft überprüft Ihre Entscheidung auf Rechtsmäßigkeit. Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, wird der Widerspruch dem Widerspruchsausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Der Widerspruchsausschuss erteilt den Widerspruchsbescheid in eigener Zuständigkeit. 

Die ehrenamtlichen Mitglieder der Widerspruchsausschüsse werden durch die Vertreterversammlung der BG BAU für sechs Jahre gewählt. Der Widerspruchsausschuss besteht aus jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern (einem Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter).